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   VG Schleswig, 26.10.2021 - 12 B 34/21   

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VG Schleswig, 26.10.2021 - 12 B 34/21 (https://dejure.org/2021,55403)
VG Schleswig, Entscheidung vom 26.10.2021 - 12 B 34/21 (https://dejure.org/2021,55403)
VG Schleswig, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - 12 B 34/21 (https://dejure.org/2021,55403)
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  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VG Schleswig, 26.10.2021 - 12 B 34/21
    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17. Juni 2019, a.a.O.,Rn. 9 f. und vom 9. Februar 2021, a.a.O., Rn. 8; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, Rn. 37 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49, beide juris).

    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 49 und vom 19. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch: OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2018, a.a.O., Rn. 20 ff., mwN).

    Ausnahmsweise kann dann etwas anderes gelten, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 26 und vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 18 und 34 ff.).

    Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten und von dem Antragsgegner als konstitutive Merkmale eingestuften umfassenden Kenntnissen des Geldwäschegesetztes sowie praktischer Erfahrung in der Geldwäscheprävention nicht vor.Beides führt zu einer unzulässigen Einengung des Bewerberkreises (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus VG Schleswig, 26.10.2021 - 12 B 34/21
    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17. Juni 2019, a.a.O.,Rn. 9 f. und vom 9. Februar 2021, a.a.O., Rn. 8; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, Rn. 37 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49, beide juris).

    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 49 und vom 19. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch: OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2018, a.a.O., Rn. 20 ff., mwN).

    Ausnahmsweise kann dann etwas anderes gelten, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 26 und vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 18 und 34 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.2019 - 2 MB 32/18

    Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei konstitutiven

    Auszug aus VG Schleswig, 26.10.2021 - 12 B 34/21
    Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 -, Rn. 8 und vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 -, Rn. 7, beide juris).

    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17. Juni 2019, a.a.O.,Rn. 9 f. und vom 9. Februar 2021, a.a.O., Rn. 8; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, Rn. 37 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49, beide juris).

    Denn es obliegt dem Wertungsspielraum des Dienstherrn, welche Kenntnisse er als umfassend und welche als nicht ausreichend wertet (vgl. hierzu ausführlich OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Juni 2019, a.a.O., Rn. 13 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20

    Einbeziehung in ein Auswahlverfahren für eine Notfallsanitäterstelle

    Auszug aus VG Schleswig, 26.10.2021 - 12 B 34/21
    Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17. Juni 2019 - 2 MB 32/18 -, Rn. 8 und vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 -, Rn. 7, beide juris).

    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17. Juni 2019, a.a.O.,Rn. 9 f. und vom 9. Februar 2021, a.a.O., Rn. 8; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, Rn. 37 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49, beide juris).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus VG Schleswig, 26.10.2021 - 12 B 34/21
    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, Rn. 59, juris).
  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus VG Schleswig, 26.10.2021 - 12 B 34/21
    Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, Rn. 12 ff., juris).
  • BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - sachlicher Grund für die nachträgliche

    Auszug aus VG Schleswig, 26.10.2021 - 12 B 34/21
    Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - Rn. 6 ff., juris).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus VG Schleswig, 26.10.2021 - 12 B 34/21
    Der Inhalt und die Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils, also auch, ob die darin aufgeführten Merkmale konstitutiver oder lediglich fakultativer Art sind, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, Rn. 22, juris, mwN).
  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

    Auszug aus VG Schleswig, 26.10.2021 - 12 B 34/21
    Bei der unter Vermeidung der aufgezeigten Mängel erneut zu treffenden Auswahlentscheidung des Antragsgegners erscheint - nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein Erfolg der Bewerbung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen bzw. sind ihre Erfolgschancen als offen zu betrachten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, Rn. 83, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2018 - 1 B 1381/17

    Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Mitbewerber bei Vergabe eines

    Auszug aus VG Schleswig, 26.10.2021 - 12 B 34/21
    Darüber hinaus hat sich der Antragsgegner auch selbst an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, indem er seine Auswahlentscheidung an die Grundsätze der Bestenauswahl orientiert hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, Rn. 19).
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